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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 19.06.2001
Aktenzeichen: 2 Ww 23/01
Rechtsgebiete: LwAnpG, FGG, ZPO, KostO, LwVG
Vorschriften:
LwAnpG § 44 | |
FGG § 12 | |
ZPO § 402 | |
KostO § 8 Abs. 1 | |
KostO § 2 | |
KostO § 8 | |
LwVG § 15 | |
LwVG § 44 Abs. 1 | |
LwVG § 45 Abs. 1 S. 2 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
2 Ww 23/01 OLG Naumburg Lw 33/96 AG Dessau
In der Landwirtschaftssache
hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel als Vorsitzenden, den Richter am Amtsgericht Grimm und den Richter am Landgericht Galler - ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG) - am 19. Juni 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beweisbeschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Dessau vom 12. April 2001 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen.
Der Geschäftswert wird auf 1.000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
I. Eine sofortige Beschwerde kann nur gegen Beschlüsse eingelegt werden, die in der Hauptsache ergangen sind (§ 22 Abs. 1 LwVG). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn der angegriffene Beweisbeschluss soll die in der Hauptsache zu treffende Entscheidung lediglich vorbereiten.
II. Grundsätzlich findet zwar auch in Landwirtschaftssachen gegen Verfügungen des Gerichts des ersten Rechtszuges das Rechtsmittel der (einfachen) Beschwerde statt, da auf dieses gerichtliche Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit anzuwenden sind (§ 9 LwVG, §§ 19, 20 Abs. 1 FGG). Von dieser Regelung sind aber Verfügungen und sonstige Anordnungen ausgenommen, die nur der Vorbereitung einer Entscheidung in der Hauptsache dienen und zugleich mit dieser angefochten werden können (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 5. Aufl., § 9 Rdn. 25, § 22 Rdn. 30, m. w. N.). Die Anordnung einer Beweisaufnahme ist deshalb unanfechtbar.
III. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz könnte allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn die angefochtene Entscheidung offensichtlich willkürlich oder greifbar gesetzeswidrig wäre, was hier jedoch nicht der Fall ist.
1. Die Durchführung der Beweisaufnahme als solche ist erforderlich, da die Höhe des maßgeblichen Eigenkapitals zwischen den Parteien streitig ist. Bereits mit Schriftsatz vom 25.03.1997 hat die Antragsgegnerin substantiiert vorgetragen, dass das in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital nicht für die Bemessung der Abfindungsansprüche nach § 44 LwAnpG herangezogen werden könne. Stattdessen hat sie sich auf einen in ihrem Auftrag erstellten "Vermögensstatus" berufen, dem wiederum die Antragstellerin entgegengetreten ist.
2. Die Anordnung eines Auslagenvorschusses zu Lasten der Antragsgegnerin ist zwar im FGG-Verfahren grundsätzlich nicht vorgesehen. Sie erscheint aber hier nicht schlechterdings unvertretbar.
a) Allerdings würde es dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 12 FGG) widersprechen, wenn die Durchführung der Beweisaufnahme von der Zahlung des Auslagenvorschusses abhängig gemacht worden wäre (vgl. Barnstedt/Steffen, a. a. O., § 43 Rdn. 16). Denn diejenigen Vorschriften der ZPO über die Beweisaufnahme, deren Anwendbarkeit in § 15 LwVG nicht geregelt ist, können im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor den Landwirtschaftsgerichten nur dann entsprechend angewandt werden, wenn sich ihre Anwendbarkeit aus allgemeinen Grundgedanken des Verfahrensrechts ergibt. Hinsichtlich des § 379 i. V. m. § 402 ZPO ist dies gerade nicht der Fall, weil die Regelung mit dem Amtsermittlungsgrundsatz, der auch in den streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt, nicht vereinbar ist. Es ist deshalb nicht zulässig, die Beweisaufnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen. Eine solche unzulässige Anordnung hat das Landwirtschaftsgericht aber nicht getroffen, da es einen Vorschuss zwar angefordert, an das Ausbleiben der Zahlung jedoch keine verfahrensrechtlichen Folgen geknüpft hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Landwirtschaftsgericht die Beweisaufnahme in jedem Fall durchführen wird.
b) Die Anforderung eines Auslagenvorschusses für die Beweisaufnahme als solche ist gemäß § 8 Abs. 1 KostO zulässig. Zahlungspflichtig ist grundsätzlich nach §§ 2, 8 KostO der Antragsteller. Nach dem Sinn des Gesetzes dürfte es im Verfahren nach dem LwVG allerdings auch zulässig sein, den Auslagenvorschuss von demjenigen Beteiligten zu erheben, der die Beweisaufnahme angeregt hat oder dessen Rechtsverteidigung die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich gemacht hat (vgl. Barnstedt/Steffen, a. a. O., Rdn. 17).
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 2 LwVG.
Ende der Entscheidung
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